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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Besondere Anmerkungen

§ 32a Abs 2 HGB

Gemäß § 32a Abs 2 HGB, eingefügt in das HGB durch das Firmenbuchgesetz (BGBl 1991/10), ist im Fall des Ablebens eines Einzelkaufmannes oder eines vertretungsbefugten Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts auf Antrag im Firmenbuch einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in Bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat. Ungleich § 248 Abs 2 AußStrG im Recht der Sachwalterschaft, wonach das Pflegschaftsgericht zu veranlassen hat, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in den betreffenden Registern eingetragenen Rechte umfasst, sah das Außerstreitgesetz in den das Verlassenschaftsverfahren regelnden §§ 20–180 das Verlassenschaftsprovisorium nicht vor. Erst durch das Firmenbuchgesetz fand das Verlassenschaftsprovisorium eine gesetzliche Grundlage. Bis dahin war die Eintragung des Verlassenschaftsprovisoriums zwar gesetzlich nicht vorgesehen, gewohnheitsrechtlich aber anerkannt (Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 1 zu § 32a).

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