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Dokument-ID: 1071041
8.1.18 6 Ob 28/19i; OGH; 27. Februar 2019 - bearbeitete Version
Leitsatz
Durch den Rechtsformzusatz „& Co KG bzw OG“ muss die Haftungsbeschränkung, dass auf keiner Stufe eine natürliche Person unbeschränkt haftet, zum Ausdruck gebracht werden. Diese Haftungsbeschränkung muss aber nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn bei einer mehrstöckigen Gesellschaft auf keiner Stufe eine natürliche Person haftet. Die Einschränkung, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsse, ist aus § 19 Abs 2 UGB nicht abzuleiten.