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Dokument-ID: 414268
2.2.10 6 Ob 270/07k; OGH; 24. Jänner 2008 – bearbeitete Version
9. Die Bestellung eines Kollisionskurators und eines Zustellkurators obliegt dem Firmenbuchgericht im jeweiligen Verfahren.
Die Bestellung von allen sonstigen Kuratoren obliegt hingegen dem zuständigen Pflegschaftsgericht.