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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Der Sitz der Genossenschaft

Allgemeines

Der Sitz der Genossenschaft ist ein zwingender Bestandteil des Genossenschaftsvertrages (§ 5 Abs 1 GenG).

In der Regel ist der Sitz der Genossenschaft der Ort, wo die Genossenschaft den Betrieb hat. Oder es ist als Sitz jener Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.

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