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Dokument-ID: 339207
9.6 Ruhen und Innehalten des Verfahrens
Die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Ruhen bzw Innehalten des Verfahrens (§§ 28 und 29 AußStrG) können nur im sog „kontradiktorischen streitigen Außerstreitverfahren“ zur Anwendung gelangen, da als deren Voraussetzung die Verfahrensbeteiligung von mindestens zwei Parteien genannt ist (§ 28 Abs 1 und 2, § 29 Abs 1 AußStrG; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 152).