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Dokument-ID: 286014
2.5 Gründungsvoraussetzungen
Zumindest ein Mitglied der EWIV muss seine Hauptverwaltung (bei Gesellschaften) oder seine Haupttätigkeit, als ausschlaggebendes Kriterium bei natürlichen Personen, in einem anderen Mitgliedstaat haben als die übrigen Mitglieder (grenzüberschreitender Aspekt).