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Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Verlegungsplan; Verlegungsunterlagen

Das Leitungsorgan (der Vorstand bzw der Verwaltungsrat) hat einen notariell zu beurkundenden (Kalss in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 6 Rz 7) Verlegungsplan zu erstellen. Dieser hat gem Art 8 Abs 2 SE-VO iVm § 6 SEG folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

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