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Dokument-ID: 414379
5.2.3 6 Ob 305/01y; OGH; 31. Jänner 2002 – bearbeitete Version
3. Weitere nicht im Gesetz vorgesehene Organe einer Privatstiftung müssen in der Stiftungsurkunde eingerichtet werden.
Hat der Stifter lediglich in der Stiftungszusatzurkunde einen Beirat eingerichtet, so kommt diesem „geheimen“ Gremium keine Organstellung im Sinne des § 14 Abs 2 PSG zu.