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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Fahrschulen

Begriffsdefinition und rechtliche Grundlagen

Gem § 109 Abs 1 KFG 1967 darf die Bewilligung zur Führung einer Fahrschule nur einer natürlichen Person erteilt werden. Zum Betrieb einer Fahrschule kann eine Gesellschaft nicht gegründet werden.

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