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Dokument-ID: 647725
7.6 Verpflichtung zur Anwendung des Web-ERV
Gemäß § 89c Abs 5 GOG sind – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – nachstehende berufsmäßige Parteienvertreter bzw Institutionen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet: