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Dokument-ID: 491992
9.21 3 R 25/12v; OLG Innsbruck; 20. März 2012 – bearbeitete Version
Ein anhängiger Gesellschafterwechsel ist nicht automatisch ein Grund, einen Jahresabschluss nicht vorlegen zu müssen. Hier ist jedenfalls ein kausaler Zusammenhang erforderlich.