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Dokument-ID: 244663
3.3.15 Inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers
Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger in das österreichische Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat (§ 12 UGB).