3.2.10 Zurückziehung der Firmenbuchanmeldung
Allgemein
Obwohl die Rückziehung von Anträgen gem den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (siehe § 11 Abs 1 und 2 AußStrG) generell bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich ist, gilt diese Zurückziehungsmöglichkeit mE für das Firmenbuchverfahren nur in eingeschränkter Form und ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Firmenbuchanträge handelt, die mit konstitutiver Wirkung (zB Neueintragung der KG) ausgestaltet sind, oder ob es sich um Firmenbuchanträge mit deklarativer Wirkung (zB Wechsel der unbeschränkt haftenden Gesellschafter) handelt.