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Dokument-ID: 1109614
5.6.5 Verbesserungsverfahren
Wird durch das Entscheidungsorgan (Richter oder Diplomrechtspfleger) bei der Prüfung festgestellt, dass die Anmeldung oder aber eine der vorzulegenden Beilagen unvollständig ist bzw der Antrag oder eine Beilage behebbare Mängel aufweist (zB Unterfertigung der Firmenbucheingabe nicht in beglaubigter Form) erfolgt die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 17 Abs 1 FBG, in welchem der Einschreiter zu Behebung der Mängel aufgefordert wird.