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Dokument-ID: 783456
13.1.2 Abgeleitete Firma
Für den Fall eines Gesellschafterwechsels (Ein- oder Austritt eines Gesellschafters) oder des Unternehmensüberganges kann (er muss jedoch nicht) grundsätzlich der bisherige Firmenwortlaut der Offenen Gesellschaft weitergeführt werden (siehe §§ 22 Abs 1, 24 Abs 1 UGB).