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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Eintragungstatbestände

Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 5 FBG gesetzlich vorgesehen:

  • die Firmenbuchnummer
  • die Firma
  • die Rechtsform
  • der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
  • die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
  • der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
  • eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
  • Zweigniederlassungen mit
    • ihrem Ort
    • der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
    • ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
  • der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrages bzw der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer)
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
  • Name, Geburtsdatum (gegebenenfalls Firmenbuchnummer) sowie die Höhe der Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlung der Gesellschafter
  • Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang)
  • die Dauer des Unternehmens – wenn dieses begrenzt ist
  • Bei einer Abwicklung (Liquidation)
    • Name, Geburtsdatum und Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  • Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
    • Verfügungsbeschränkungen
    • deren Aufhebungen
    • die Namen der gesetzlichen Vertreter
  • Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs 1 IO
  • Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
    • den Vorgang selbst
    • den Rechtsgrund
  • Aufsichtsrat (jeweils mit Name und Geburtsdatum)
    • den Vorsitzenden
    • den Stellvertreter des Vorsitzenden
    • die Mitglieder
  • das Stammkapital
  • Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals
  • Den Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie den Abschlussstichtag
  • Den Tag der Einreichung des Konzernabschlusses sowie den Abschlussstichtag
  • Verschmelzungen nach dem AktG
  • Vermögensübertragungen nach dem AktG
  • Umwandlungen nach dem AktG und nach dem UmwG
  • Verschmelzungen nach dem GmbHG
  • Spaltungen nach dem SpaltG
  • Grenzüberschreitende Verschmelzungen nach dem EU-VerschG
  • Beabsichtigte Verschmelzungen durch Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft oder eine europäische Gesellschaft mit Sitz im Ausland
  • Urteile, durch die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung für nichtig erklärt wird
  • Bei natürlichen Personen
    • die Anschrift

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