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Dokument-ID: 402202
2.8 Eintragungstatbestände
Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 5 FBG gesetzlich vorgesehen:
- die Firmenbuchnummer
- die Firma
- die Rechtsform
- der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
- die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
- der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
- eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
- Zweigniederlassungen mit
- ihrem Ort
- der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
- ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
- der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrages bzw der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer)
- Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
- Name, Geburtsdatum (gegebenenfalls Firmenbuchnummer) sowie die Höhe der Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlung der Gesellschafter
- Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang)
- die Dauer des Unternehmens – wenn dieses begrenzt ist
- Bei einer Abwicklung (Liquidation)
- Name, Geburtsdatum und Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
- Verfügungsbeschränkungen
- deren Aufhebungen
- die Namen der gesetzlichen Vertreter
- Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs 1 IO
- Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
- den Vorgang selbst
- den Rechtsgrund
- Aufsichtsrat (jeweils mit Name und Geburtsdatum)
- den Vorsitzenden
- den Stellvertreter des Vorsitzenden
- die Mitglieder
- das Stammkapital
- Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals
- Den Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie den Abschlussstichtag
- Den Tag der Einreichung des Konzernabschlusses sowie den Abschlussstichtag
- Verschmelzungen nach dem AktG
- Vermögensübertragungen nach dem AktG
- Umwandlungen nach dem AktG und nach dem UmwG
- Verschmelzungen nach dem GmbHG
- Spaltungen nach dem SpaltG
- Grenzüberschreitende Verschmelzungen nach dem EU-VerschG
- Beabsichtigte Verschmelzungen durch Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft oder eine europäische Gesellschaft mit Sitz im Ausland
- Urteile, durch die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung für nichtig erklärt wird
- Bei natürlichen Personen
- die Anschrift