2.2.7 6 Ob 169/01y; OGH; 18. Oktober 2001 – bearbeitete Version
7. Vertretung eines Geschäftsführers bei einer Anmeldung
Die Anmeldung von eintragungspflichtigen Tatsachen ist nicht vertretungsfeindlich. Hat jedoch der Geschäftsführer eine Erklärung abzugeben, die den sonst erforderlichen Nachweis der Voraussetzungen für die angemeldete Eintragung ersetzt und für deren Inhalt der Anmeldende haftet, wird gefordert, dass diese Erklärung vom Geschäftsführer persönlich abgegeben wird oder dass er dem Einschreiter eine die Abgabe dieser Erklärung deckende Spezialvollmacht erteilt hat.