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Neu Dokument-ID: 286029

Thomas Ratka - Stephan Kallab | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Gründung

Zur Gründung einer EWIV sind zwei Akte erforderlich:

  • Der Abschluss eines Gründungsvertrages (Art 1 Abs 2 EWIV-VO) und
  • die Eintragung in das jeweilige nationale Register (Art 6 EWIV-VO; es gibt für die EWIV kein „EU-Register“).

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