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Dokument-ID: 286029
3.2 Gründung
Zur Gründung einer EWIV sind zwei Akte erforderlich:
- Der Abschluss eines Gründungsvertrages (Art 1 Abs 2 EWIV-VO) und
- die Eintragung in das jeweilige nationale Register (Art 6 EWIV-VO; es gibt für die EWIV kein „EU-Register“).