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Dokument-ID: 872377
9.2.10 Zurückziehung der Firmenbuchanmeldung
Allgemein
Obwohl die Rückziehung von Anträgen gemäß den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (siehe § 11 Abs 1 und 2 AußStrG) generell bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich ist, gilt dies für das Firmenbuchverfahren nur in eingeschränkter Form.