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Dokument-ID: 1085637
3.2.3 Verbesserungsverfahren
Wird durch das Entscheidungsorgan (Richter) bei der Prüfung festgestellt, dass die Anmeldung unvollständig ist bzw der Antrag behebbare Mängel aufweist (zB Unterfertigung der Firmenbucheingabe nicht von allen Vorstandsmitgliedern) erfolgt die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 17 Abs 1 FBG, in welchem der Einschreiter zu Behebung der Mängel aufgefordert wird.