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Dokument-ID: 1165026
3.3 Entfall der Gründungsprivilegierung
Bis zum 31.12.2023 war es möglich, die „Gründungsprivilegierung“ gem § 10b GmbHG bei GmbHs einzutragen (die Gründungsprivilegierung bestand darin, dass das Mindeststammkapital 10.000,– betrug, wovon mindestens die Hälfte bar einzuzahlen war). Diese Möglichkeit ist durch das GesRÄG 2023 nunmehr weggefallen.