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Dokument-ID: 286072
3.7.2 Auflösung (Art 31 f EWIV-VO)
Diese erfolgt nur einstimmig durch Auflösungsbeschluss der Gesellschafter oder durch gerichtliche Entscheidung.
Einen Sonderfall stellt der Verlust des grenzüberschreitenden Charakters der EWIV dar (vgl Art 4 Abs 2 EWIV-VO).