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Neu Dokument-ID: 286072

Thomas Ratka - Stephan Kallab | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.2 Auflösung (Art 31 f EWIV-VO)

Diese erfolgt nur einstimmig durch Auflösungsbeschluss der Gesellschafter oder durch gerichtliche Entscheidung.

Einen Sonderfall stellt der Verlust des grenzüberschreitenden Charakters der EWIV dar (vgl Art 4 Abs 2 EWIV-VO).

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