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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Allgemeines

Notaren stehen drei verschiedene Formen des Einschreitens als Vertreter der Anmeldepflichtigen offen:

  • Zugunsten von Notaren besteht gem § 23 FBG unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung einer Bevollmächtigung zur Vertretung der Anmeldepflichtigen.
  • Der Notar kann sich – genauso wie der Anwalt – gem § 30 Abs 2 ZPO auf eine tatsächlich erteilte Vollmacht berufen, ohne diese dem Gericht nachweisen zu müssen.
  • Der Notar kann aufgrund einer Vollmacht nach § 11 Abs 2 UGB einschreiten.

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