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Dokument-ID: 631052
7.3.1 Firmenbuchanmeldung – beglaubigt oder unbeglaubigt
Die Grundsatzfrage ist, ob Firmenbuchanmeldungen in öffentlich beglaubigter Form (siehe § 11 Abs 1 UGB) vorgenommen werden müssen oder ob unbeglaubigte (vereinfachte) Firmenbuchanmeldungen (siehe § 11 FBG) von den jeweiligen Entscheidungsorganen (Richter oder Diplomrechtspfleger, siehe § 22 RpflG) akzeptiert werden können.