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Dokument-ID: 701544
9.11 Vergleich
Auch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Vergleich (§ 30 AußStrG) sind nicht im eigentlichen Firmenbuchverfahren (Eintragungsverfahren) anzuwenden, sondern nur im „streitigen Außerstreitverfahren“ (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 155).