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Dokument-ID: 414092
2.3.2 3 R 66/92; OLG; 27. März 1992 – bearbeitete Version
2. Aus § 39 Abs 2 GmbHG folgt, dass grundsätzlich jede (nicht sittenwidrige) Stimmrechtsregelung zulässig ist, wenn sie jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme gibt. Es handelt sich hiebei um eine zwingende bzw absolut bindende und der Parteidisposition entzogene gesetzliche Norm.