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Dokument-ID: 924188
4.2 Die Bestellung der Vorstandsmitglieder
Allgemeines
Damit eine Aktiengesellschaft handeln kann, benötigt diese Vorstandsmitglieder. Diese Vorstandsmitglieder müssen von den dazu berufenen Organen bestellt werden. Grundsätzlich ist dazu der Aufsichtsrat berufen. Eine andere Stelle als der Aufsichtsrat als Bestellungsorgan kann nicht statuiert werden.