6.3 Überweisung, Delegation, Unwirksamkeit von Prorogationen
Firmenbuchverfahren: Überweisung, Delegation, Unwirksamkeit von Prorogationen
Überweisung von Amts wegen
Ist im Firmenbuchverfahren ein anderes als das angerufene Gericht örtlich oder sachlich zuständig, so hat das letztere seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag auszusprechen und – sofern dies möglich ist – die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen. Von diesem Überweisungsbeschluss sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist (§ 44 Abs 1 und 2 JN). Darüber hinaus sieht § 120 Abs 4 JN eine amtswegige Überweisung auch noch dann vor, wenn das ursprünglich zuständige Gericht im Lauf des Verfahrens (vor der Entscheidung) unzuständig wird; dies ist eine Ausnahme von § 29 JN (perpetuatio fori).