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Dokument-ID: 322630
11.6 OLG Innsbruck 26. November 2009, 3 R 172/09g
Geschäftsunfähige natürliche Personen (zB minderjährige Kinder) können durchaus Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft sein. Ihre Geschäftsführerbefugnis wird in diesem Fall vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Dieser handelt mittelbar im Namen für die Gesellschaft und nimmt somit die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft wahr, weshalb er auch im Firmenbuch einzutragen ist.