© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 257777

Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Überblick

Art 38 SE-VO statuiert im Hinblick auf die Leitungsstruktur der SE ein Wahlrecht zwischen dem dualistischen und dem monistischen System:

  • Das dualistische System, das die Leitungsfunktionen einerseits und die Kontrollfunktionen andererseits auf zwei getrennte Organe (in Österreich als „Vorstand“ und „Aufsichtsrat“ bezeichnet; vgl § 34 SEG) verteilt, ist das dem österreichischen Aktienrecht vertraute System.
  • Das monistische System, das insbesondere dem angloamerikanischen Rechtsbereich entstammt („Board-System“), vereint die Leitung und die Kontrolle in einem Organ (Verwaltungsorgan; in Österreich als „Verwaltungsrat“ bezeichnet; vgl § 34 SEG). Es ist einer österreichischen Aktiengesellschaft nach dem AktG verwehrt. Wählt die Satzung gem Art 38 lit b SE-VO das monistische System, so gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 60 SEG.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch in unserem Shop! Zum Shop