14.2.8 Verbesserungsverfahren
Das firmenbuchrechtliche Verbesserungsverfahren ist im § 17 FBG geregelt.
Stellen die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) im Rahmen ihres Prüfungsrechtes bzw ihrer Prüfungspflicht fest, dass die Firmenbuchanmeldung und die (hier allenfalls) vorgelegten Beilagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so wird dem Antragsteller bzw dessen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) – sofern es sich natürlich um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt – die Verbesserung dieses Mangels aufgetragen.