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Dokument-ID: 739764
2.2.3 Ausschließlichkeit
Die gesetzliche Bestimmung der Firmen-Ausschließlichkeit iSd § 29 UGB ist bei Offenen Gesellschaften anzuwenden auf
- jede neue Firma (Ersteintragung),
- jede geänderte Firma (Firmenwortlautänderung),
- bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde.