6.4 Besetzung
Einzelrichter
Über die Führung des Firmenbuches sowie die in § 120 Abs 1 Z 2 JN umschriebenen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten entscheidet ausnahmslos der Einzelrichter (§ 7a Abs 3 JN nF). In der letztgenannten Bestimmung fehlt allerdings ein Verweis auf § 14 AktG und § 102 GmbHG. Der OGH (EvBl 1991/92 = GesRz 1991, 158 = RdW 1991, 206) erblickt darin eine „offensichtliche gesetzestechnische Ungenauigkeit“ und ordnet – unter Berufung auf die Absicht des Gesetzgebers – auch diese Angelegenheiten jenen zu, die nach § 7a Abs 3 JN in Einzelrichterbesetzung zu erledigen sind. Dasselbe muss nunmehr auch für die außerstreitigen Angelegenheiten gem § 40 PSG gelten (so auch Mayr in Rechberger, Rz 3 zu § 120 JN). Abgesehen von diesem „Schönheitsfehler“ ist mit dieser – seit 1. 1. 1991 anwendbaren – Gesetzesänderung sowie der zugleich erfolgten Aufhebung des § 37 Abs 1 Z 12 GOG die in diesem Bereich früher bestandene Rechtsunsicherheit nunmehr beseitigt. Zugleich wurde die bereits mit der 1. GEN 1914 begonnene Zurückdrängung der erstinstanzlichen Senatsgerichtsbarkeit in Zivilsachen fortgesetzt (AB 32).