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Dokument-ID: 1109488
5.2.4 Gerichtliche Prüfung, Verbesserungsverfahren
Prüfungsverfahren
Die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) haben aufgrund der Firmenbuchanmeldung sowie der beigelegten Urkunden die Eintragung und Löschung von Prokuristen beim Einzelunternehmen nicht ungeprüft und automatisch zu verfügen, sondern zu überprüfen, ob der Antrag auf Eintragung überhaupt zulässig und begründet ist.