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Dokument-ID: 247787
5.3.2 Verfahren und Anmeldung
Die Anmeldung des Zuzuges ist durch sämtliche Mitglieder des Vorstands bzw Verwaltungsrats (§ 16 Abs 1 SEG) in öffentlich beglaubigter Form vorzunehmen (§ 13 UGB).