5.3.1 Prüfpflichten des Firmenbuchgerichts
Zieht eine ausländische SE nach Österreich, so hat das Firmenbuchgericht hinsichtlich der Einhaltung nicht die Verfahrensschritte im Wegzugsstaat (dazu zählen auch die dort maßgeblichen Vorschriften des Gesellschafter- und Gläubigerschutzes) zu prüfen, sondern nur das Vorliegen der Rechtmäßigkeitsbescheinigung (Art 8 Abs 8 SE-VO): Eine materielle Kontrolle der Einhaltung des Sitzverlegungsverfahrens im Wegzugsstaat erfolgt nicht (Kalss/Greda, GesRz 2004, 91 [95] mwN), außer, es ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden oder sonstigen Tatsachen eine (noch nicht geheilte) Nichtigkeit des Sitzverlegungsbeschlusses (EB zur RV 466 BlgNR 22. GP, zu § 16 SEG Rz 16). Zib (in Straube/Aicher, SE-Handbuch 153f mwN) weist in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Vorgehensweise der wegziehenden SE hin, deren Rechtmäßigkeit nach ausländischem Recht zusätzlich zur Rechtmäßigkeitsbescheinigung (etwa durch eine notarielle Beurkundung) bestätigt und dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden müsste: Hat die wegziehende SE weitergehende, über bloße Anpassungen an das österreichische Recht hinausgehende Satzungsänderungen beschlossen, dann sind diese von der Rechtmäßigkeitsbescheinigung der ausländischen Registerbehörde nicht umfasst. Freilich muss die Satzungsänderung dem österreichischen Recht entsprechen, was vom österreichischen Firmenbuchgericht zu prüfen wäre.