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Dokument-ID: 354643
23.1 Rasche Eintragung – Vermeidung von Verbesserungsaufträgen
Anträge auf Neueintragungen bzw Änderung von Gesellschaften sind so schnell wie möglich in der Datenbank des Firmenbuches durch die Entscheidungsorgane (Richter, Rechtspfleger) zu vollziehen. Daran sind sowohl sämtliche Firmenbuchgerichte als auch sämtliche Antragsteller, teilweise vertreten durch deren Rechtsvertreter (Notare, Rechtsanwälte), interessiert.