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Dokument-ID: 414314
8.1.3 3 R 2/94; OLG Innsbruck; 20. Jänner 1994 – bearbeitete Version
3. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass zu einer Familie zumindest zwei Personen gehören. Der Zusatz „Fam.“ erweckt den Eindruck, dass eine Personenmehrheit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sei.