4.2 Vermeidung von Vorerledigungen
Wenn der Firmenbucheintragung (Neueintragungen, Änderungen, Löschungen) ein behebbares Hindernis entgegensteht, so hat das Firmenbuchgericht – zwingend – gemäß § 17 ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dieses Verbesserungsverfahren bringt es mitunter mit sich, dass die Erledigungsdauer der Neueintragung eines Unternehmens bzw von Änderungen und Löschungen eingetragener Firmenbuchdaten erheblich verlängert wird. Das wiederum fördert einerseits nicht die Wirtschaftlichkeit bzw den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und andererseits kann dies auch nicht im Sinne der Publizitätswirkungen des Firmenbuches iS des § 15 HGB gelegen sein.