4.3.1 6 Ob 3/92; OGH; 6. Februar 1992 – bearbeitete Version
1. Der Umstand, dass die Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag zu keinen unmittelbaren Leistungen zum Gesellschaftsvermögen verpflichtet sein sollte, sondern lediglich mittelbar durch Übernahme einer betragsbeschränkten Haftung für Gesellschaftsschulden, ist nicht eintragungsfähig. Einzutragen ist ausschließlich die die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkende Grenze; diese Grenze bezeichnet das Gesetz als „den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage“.