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Neu Dokument-ID: 414336

Judikatur | Entscheidung

8.1.8 3 R 35/08h; OLG Innsbruck; 4. März 2008 – bearbeitete Version

GZ: 3 R 35/08h | Gericht: OLG Innsbruck vom 04.03.2008

9. Mit dem HaRÄG 2005 wurden die Firmenbildungsvorschriften neu gefasst und liberalisiert. Der Grundsatz, dass die Firma in lateinischen Buchstaben geschrieben werden muss, wurde aber aufrechterhalten. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Eintragung einer Firma in einer besonderen bestimmten Schreibweise (zB Groß- bzw Kleinbuchstaben). Die Entscheidung, welche Schreibweise in das Firmenbuch Eingang findet, hat das Firmenbuchgericht zu treffen.

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