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Neu Dokument-ID: 414206

Judikatur | Entscheidung

2.1.8 10 Ob 32/00d; OGH; 19. Dezember 2000 – bearbeitete Version

GZ: 10 Ob 32/00d | Gericht: OGH vom 19.12.2000

8. Die Einberufung einer Hauptversammlung erfordert einen Vorstandsbeschluss. Wird eine Hauptversammlung von nur einem Vorstandsmitglied einberufen, sind die Beschlüsse in dieser Hauptversammlung gemäß § 199 Abs 1 Z 1 AktG nichtig. Beschlüsse in nachfolgenden Hauptversammlungen, die auf nichtigen Beschlüssen aufbauen, sind gemäß § 199 Abs 1 Z 3 AktG ebenfalls nichtig.

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