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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1 Besondere Anmerkungen

Gesetzliche Regelung

Grundsätzlich sind alle Anmeldungen zur Eintragung ins Firmenbuch in öffentlich beglaubigter Form (gerichtliche oder notarielle Beglaubigung bzw Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland zu unterfertigen (§ 12 Abs 1 HGB).

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