2 Allgemeines zur SCE
Die SCE nimmt die Stellung der europäischen Genossenschaft ein, deren Ziel sich insofern mit den beiden anderen europäischen Gesellschaftsformen (SE und EWIV) deckt, als auch sie die Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens verfolgt, um grenzüberschreitend eine Geschäftstätigkeit ausüben zu können – idZ die der genossenschaftlichen Unternehmung – ohne hierfür eine Vielzahl nationaler Genossenschaftsformen gründen zu müssen. Denn weder die SE, noch die EWIV sind als Instrument genossenschaftlicher Tätigkeit infrage gekommen (Erwägungsgründe 2 bis 6 der SCE-VO), weil sie den Besonderheiten der Genossenschaft nicht gerecht werden, die als eigenständige und freiwillige Vereinigung von Personen der Wahrnehmung gemeinsamer wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Interessen und Bedürfnisse mittels eines in Gemeineigentum befindlichen und demokratisch gelenkten Unternehmens dienen (http://www.corporate-law.eu; Dellinger, Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen zu § 1 GenG Rn 9ff; Ratka, Europäisches Gesellschaftsrecht 97).