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Dokument-ID: 1201989
6.1 Allgemeine Anmerkungen zum Eintragungsverfahren
Geschäftsanschrift
Da der Sitz – vor allem in den Städten – allein nicht ausreichend ist, wird bei jedem Rechtsträger auch die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eingetragen (siehe § 3 Z 4 FBG).