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Dokument-ID: 492056
9.19 3 R 28/12k; OLG Innsbruck; 12. März 2012 – bearbeitete Version
Ein Nachsichtsverfahren (Ratenzahlung oder Stundung) im Zwangsstrafverfahren hinsichtlich der Nichtvorlage von Jahresabschlüssen ist weder im UGB, noch FBG und auch nicht im AußStrG vorgesehen, weshalb eine Entscheidung keinesfalls im Firmenbuchverfahren zu treffen ist.