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Dokument-ID: 826648
15.3.5 Anregung auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens
[Die meisten Entscheidungsorgane des Handelsgerichtes Wien nehmen idR die Anregung auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zum Anlass, dieses Amtslöschungsverfahren einzuleiten. Hierbei muss jedoch eine – gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigte – eidesstättige Erklärung abgegeben werden].