4.1.4 6 Ob 7/00y; OGH; 28. Juni 2000 – bearbeitete Version
4. Eine Sacheinlage kann nicht nur durch Einbringung des Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer vertraglich gestalteten Anwachsung in Anlehnung an § 142 HGB. Die Anwachsung ist als Einlage anzusehen, wenn kein anderer Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung einen Abfindungsanspruch hat. Das gesetzliche Übernahmerecht des einzelnen verbliebenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.