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Dokument-ID: 322829
7.1 SCE-Auflösung
Für die Auflösung einer SCE kommen drei Möglichkeiten in Betracht:
- die (freiwillige) Auflösung durch Beschlussfassung der Generalversammlung (Art 72 SCE-VO),
- die Auflösung durch ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde des Sitzstaates der SCE (Art 73 SCE-VO), oder
- die Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft nationalen Rechts (Art 76 SCE-VO).