13.27 6 Ob 234/01g; OGH; 27. September 2001 – bearbeitete Version
27. Im Firmenbuch gibt es keine Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs 3 KO.
OGH 27. September 2001, 6 Ob 234/01g
Gemäß § 43 Abs 3 KO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage bei jenen „bücherlichen Einlagen“ beantragen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. Unter „bücherlichen Einlagen“ versteht die Lehre seit jeher einhellig das Grundbuch, die Landtafeln, das Berg- und das Eisenbahnbuch, nicht aber öffentliche Register wie Depositenbücher, das Firmenbuch, das Marken, Patent- oder Abhandlungsregister (Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der KO 454 unter FN 50; Bartsch/Pollak KO3, 264; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Rz 22 zu § 43; König, Die Anfechtung2 Rz 443; auch Petschek/Reimer/Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 416 nehmen nur auf die Klageanmerkung im Grundbuch Bedacht).